Bei einer Ausschreibung mit den Bieter*innen über Leistung und Preis verhandeln? Grundsätzlich nicht möglich. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: die freihändige Vergabe beziehungsweise Verhandlungsvergabe. Unter welchen Umständen Auftraggeber*innen auf diese zurückgreifen können, erklärt Dr. Frank Schidlowski, Rechtsanwalt für Vergaberecht, in einem kurzen Video auf seinem YouTube-Kanal sowie im kostenlosen Print-Dossier von AixConcept.
Bei einer öffentlichen und auch einer beschränkten Ausschreibung gilt grundsätzlich ein Verhandlungsverbot. Das heißt, Auftraggeber*innen dürfen mit den Bietenden nicht über Preis und Leistung sprechen. Diese Vorgabe entfällt allerdings, wenn kein förmliches Vergabeverfahren notwendig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine besondere, objektive Dringlichkeit gegeben ist oder sich die Leistung beziehungsweise der Beschaffungsgegenstand im Leistungsverzeichnis nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben lassen. Unter welchen Umständen diese Gründe greifen und was Auftraggeber*innen im Zuge einer freihändigen Vergabe beziehungsweise Verhandlungsvergabe beachten müssen, erläutert Rechtsanwalt Schidlowski in seinem Video „Die freihändige Vergabe“.
Frank Schidlowski ist geschäftsführender Partner der Aachener Rechtsanwaltskanzlei Stein & Partner. Als einer der ersten Rechtsanwälte für Vergaberecht und Mitglied des Vorprüfungsausschusses „Fachanwalt Vergaberecht“ der Anwaltskammer Köln beschäftigt er sich seit über 20 Jahren als Fachanwalt mit Vergabe- und Verwaltungsrecht.
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Weiterführende Informationen bietet das kostenlose Dossier „Fördermittel und Vergaberecht am Beispiel des Digitalpakts Schule – Wie gewonnen, so zerronnen?“, das auf der Videoreihe basiert und Frank Schidlowski gemeinsam mit Thomas Kadenbach, Schulungsleiter beim Schul-IT-Dienstleister AixConcept, entwickelt hat. AixConcept bietet Schulleitungen und Schulträgern das 76-seitige gedruckte Heft gratis an. Einfach per Anmeldeformular bestellen. Es erreicht Sie dann per Post.
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