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DSGVO: Die Rechte der betroffenen Personen

Auswirkungen der DSGVO auf den schulischen Alltag, Teil 6

Das Ziel der DSGVO ist es, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen die Hoheit über ihre Daten zugeben. Der bereits früher angesprochene Grundsatz der Transparenz greift hier (Art 12 DSGVO) sowie weitere Bestimmungen, die diesen Grundsatz stützen.

In Art 12 -22 DSGVO sind die Rechte der betroffenen Personen beschrieben. Das Ziel der DSGVO ist es, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen die Hoheit über ihre Daten zugeben. Der bereits früher angesprochene Grundsatz der Transparenz greift hier (Art 12 DSGVO) sowie weitere Bestimmungen die diesen Grundsatz stützen.

Worauf Schulen achten müssen

Für Schulen sollte demnach Folgendes gelten, damit die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben:

  • Informationspflicht bei Erhebung der personenbezogener Daten bei der Person (Art 13 DSGVO)
  • Informationspflicht bei Erhebung der personenbezogener Daten nicht bei der Person (Art 14 DSGVO) – Entfällt aus meiner Sicht, da die Daten regelmäßig in der Schule erhoben werden
  • Auskunftsrecht (Art. 15 EU-DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO)
  • Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 EU-DSGVO)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO)
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO)
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 EU-DSGVO)

Die Schulgesetze der Länder werden im Hinblick auf die DSGVO überarbeitet und entsprechende Klarstellungen zur Anwendung der DSGVO sind veröffentlicht.


Volker Jürgens

Die Betroffenen haben ein Recht auf Berichtigung und sogar auf Löschung ihrer Daten, wenn kein gesetzlicher Grund für die weitere Verarbeitung oder Speicherung gegeben ist.

Volker Jürgens, AixConcept

Zu den Informationspflichten gehören demnach die Auskunftsrechte der betroffenen Personen. Diese Rechte sind in besonderem Maße bei der Nutzung von Cloud-Plattformen und bei der Nutzung von Software-as-a- Service-Diensten zu beachten. Erläuternde Texte hierzu müssen einfach und verständlich formuliert sein.

Hinweis: Überprüfen sie, ob die Website der Schule DSGVO-konform ist. Wird zum Bespiel Analysesoftware wie Google Analytics eingesetzt (Grund der Nutzung, Hinweis darauf wie man der Datenerhebung widersprechen kann)? Werden u. U. weitere Daten erhoben (Kontaktformulare)? Liegt eine Datenschutzerklärung vor? Ist eine Kontaktmöglichkeit zum Datenschutzbeauftragten genannt?

Es zeigt sich, dass die Informationspflichten lt. DSGVO recht umfangreich sind. Der weitere Ausbau der IT-Infrastruktur in Schulen sowie der Einsatz cloudbasierte Technologien machen es allerdings erforderlich, dass die Rechte der Nutzer entsprechend der Vorschriften der DSGVO beachtet und verwaltungstechnisch umgesetzt werden, damit verbunden ist allerdings eine weitere Belastung der Verwaltungsabläufe in den Schulen.