Auswirkungen der DSGVO auf den schulischen Alltag, Teil 4
Für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Wenn jedoch Fotos für die Website genutzt werden, muss die Einwilligung von Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern eingeholt werden. Diese Erlaubnis darf Eltern nicht bei der Anmeldung ihres Kindes an einer Schule “abverlangt” werden.
Wie bereits bei den Grundsätzen der Datenverarbeitung erwähnt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gegeben ist, also eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist oder die betroffene Person eine Einwilligung gegeben hat. Wenn keine der beiden Bedingungen zutrifft, bleibt die Verarbeitung verboten (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
Zulässigkeit der Verarbeitung
In Artikel 6 der DSGVO sind die entsprechenden Bedingungen als Rechtfertigungsgründe für die Datenverarbeitung beschrieben. Für den schulischen Alltag ist die Zulässigkeit der Verarbeitung allein aus den gesetzlichen Vorgaben für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb leicht abzuleiten, also sorgenfrei, weil andere Rechtsvorschriften greifen, wie etwa das Infektionsschutzgesetz, das sogar die Weitergabe von Daten verlangt (siehe entsprechende Meldeformulare).
Spannender wird es, wenn es um die Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten geht (Art 7 DSGVO). Die Einwilligung muss nachgewiesen werden können (also nur eine schriftliche Einwilligung zählt auch elektronisch), sie muss verständlich sein und im Grunde genommen nur einen Sachverhalt betreffen. Bei mehreren Sachverhalten sollte eine Auswahlmöglichkeit (ja/nein) bestehen. Ein verwaltungsaufwändiges Problem hier: Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung widerrufen werden. Die betroffene Person muss sogar über diesen Sachverhalt aufgeklärt werden (Hinweis zum Widerspruch und an wen der der Widerspruch zu richten ist).
Spannend wird es, wenn es um die Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten geht: Die Einwilligung muss nachgewiesen werden können , verständlich sein und darf nur einen Sachverhalt betreffen.
Volker Jürgens, AixConcept GmbH
Schülerfotos auf der Website der Schule
Ein klassisches Bespiel ist die Veröffentlichung von Schülerfotos oder Lehrerfotos auf der Website der Schule. Hier ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigen bei zum Alter von 14 einzuholen, im Altersbereich von 14-16 Jahren müssen unter Umständen Eltern und Schüler zustimmen, falls die erforderliche Einsicht bei den Schülern vorhanden ist, sonst ist nur die Zustimmung der Eltern erforderlich.
Ab Erreichen der Volljährigkeit üben die betroffenen Personen alle Rechte selber aus. Grundsätzlich ist zu erläutern, zu welchem Zweck, in welchem Umfang und wie lange die Bilder genutzt werden sollen (Grundsatz der Transparenz). Ein Ausnahme könnte bei Personen gegeben sein, die eine spezielle Funktion in der Schule haben, wie zum Beispiel die zuständige Person für die Pressarbeit. Aber auch hier gilt: Besser gefragt als verklagt.
Besser gefragt als verklagt
Eine wichtige Fragestellung könnte sich noch aus dem Koppelungsverbot ableiten lassen. Ist es zulässig, Eltern bei der Anmeldung der Kinder an der Schule schon die Erlaubnis „abzuverlangen“, Fotos der Kinder für die oben angeführten Zwecke zu nutzen, ist also die Einwilligung zur Nutzung von Bildern mit anderen Bedingungen verbunden? Dies sollte tunlichst vermieden werden.